Übertragbare Krankheiten – Ein Risiko für Huta-Hunde? 

Wer seinen Vierbeiner in die Huta bringt, möchte ihn wohlbehalten und gesund wieder in Empfang nehmen. Doch wo sich Hunde auf engstem Raum begegnen, lauern Krankheitskeime. Wie hoch ist das Risiko einer Ansteckung in der Hundetagesstätte?

Aufnahmebedingungen sorgfältig lesen

Seriöse Hutas nehmen sich für das Vorgespräch mit dem Hundebesitzer Zeit und erläutern ihre Rechte und Pflichten. Zum einen sind dies gesetzliche Bestimmungen. Zum anderen erstellt jede Huta ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus die Aufnahmebedingungen für Hunde. Letztere schließen üblicherweise die Aufnahme von nicht geimpften Tieren aus und von solchen, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Für den Besitzer des erkrankten Tieres bedeutet dies, dass er sich möglicherweise für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen oder einen Hundesitter beauftragen muss. Für die Halter der übrigen Huta-Pfleglinge minimiert diese Regelung das Risiko, dass sich ihre Vierbeiner und teilweise ihre Besitzer mit einer übertragbaren Krankheit infizieren. 

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Aufnahmebedingungen

Jeder Hundebesitzer möchte das Beste für sein Tier und würde deswegen die Erkrankung seines Lieblings nicht auf die leichte Schulter nehmen. Schließlich könnte es sein, dass während des Huta-Aufenthalts die Krankheit fortschreitet, der umgehende Tierarztbesuch notwendig wird oder der Hund Medikamente einnehmen muss, um zu genesen. Dennoch macht es Sinn, die rechtlichen Konsequenzen der Abgabe eines kranken Hundes zu erläutern. Auch hierüber klären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Huta auf. Diese besagen im Allgemeinen, dass der Betreuungsvertrag seitens der Huta mit sofortiger Wirkung gekündigt wird. Außerdem ist der Hundebesitzer verpflichtet, sein Tier umgehend abzuholen. Unterlässt er dies, kann ihm eine anderweitige Unterbringung in Rechnung gestellt werden. Sollte der kranke Hund andere Vierbeiner angesteckt haben, liegt es im Ermessen von deren Besitzern, einen Schadenersatz, beispielsweise für entstandene Fahrten zum Tierart, den Verdienstausfall, die Medikamente für den Hund sowie eventuell ein Schmerzensgeld zu verlangen. Maßgeblich für diese Ansprüche sind die Ausführungen des BGB. 

Einzelfallprüfung notwendig

Allerdings muss im Falle einer Inanspruchnahme des Hundebesitzers der Einzelfall geprüft werden. Es kann schließlich sein, dass dieser von der Krankheit des Hundes nichts wusste. Nicht immer treten umgehend Symptome auf und nicht immer kann der Laie ein eventuell absonderliches Verhalten des Vierbeiners richtig deuten. Möglicherweise besteht die Schadenersatzpflicht des Hundebesitzers nicht. Werden sich die Beteiligten hierüber nicht einig, muss ein Gutachter herangezogen werden und im schlimmsten Fall ein Gericht die Klärung übernehmen. Dieses wird sich außerdem eventuell mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit der Hund des Beklagten als alleiniger Überträger der Krankheit in Frage kommt.